Schlagstock & Teleskopschlagstock im Waffengesetz
Auf der Suche nach geeigneten Mitteln zur Selbstverteidigung stößt man im Internet immer wieder auf Schlagstöcke. Anders als beim klassischen Pfefferspray sollte man sich jedoch vor dem Kauf einer solchen Waffe explizit mit deren waffenrechtlichen Einordnung auseinandersetzen. Das gilt insbesondere für das Führen in der Öffentlichkeit. Hier droht eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Geldbußen geahndet werden kann.
Rechtliche Einstufung von Schlagstöcken
Kurz und knapp: Schlagstöcke zählen in Deutschland zu den
klassischen Hieb- und Stoßwaffen. Es handelt sich um Gegenstände, die ihrem
Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft
durch Hieb, Stoß, Stich oder Schlag Verletzungen beizubringen. Folglich handelt
es sich auch um Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Das bedeutet zugleich, dass
der Umgang mit Schlagstöcken und Teleskopschlagstöcken nur Personen gestattet
ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Erwerb und Besitz
Anders als bei dem Umgang mit scharfen Schusswaffen benötigt man jedoch keine gesonderte Erlaubnis für den Erwerb und Besitz dieser Hieb- und Stoßwaffen. Ist man also 18 Jahre alt, dann kann man problemlos in einen Waffenladen gehen und sich dort einen Schlagstock kaufen. Das funktioniert online natürlich genauso gut. Einen rechtlichen Unterschied zwischen Schlagstöcken und Teleskopschlagstöcken gibt es übrigens nicht.
Man kann Schlagstöcke also den sogenannten freien Waffen zuordnen. Sie können recht einfach und unkompliziert erworben werden auch der Besitz ist grundsätzlich völlig legal. Das gilt jedoch nur in den eigenen vier Wänden. Denn nimmt man die Waffe mit nach draußen, dann führt man diese und hierfür gelten dann doch wieder andere Regeln.
Führen eines Schlagstocks
Darf man einen Schlagstock führen? Die Antwort auf diese Frage finden wir im § 42a WaffG. Hier steht: Es ist u.a. verboten, Hieb- und Stoßwaffen zu führen. Wie bereits erläutert, handelt es sich bei Schlagstöcken um derartige Waffen, sodass diese leider zu Hause bleiben müssen.
Im zweiten Absatz ist zwar von einigen Ausnahmen die Rede, aber der Transport in einem verschlossenen Behältnis dürfte für viele den Sinn und Zweck hinter einem Schlagstock verfehlen. Auch bei dem „berechtigten Interesse“ für das Führen eines Schlagstocks wird es schwierig. Denn der bloße Wille, sich im Falle eines Falles gegen einen Angreifer verteidigen zu können, zählt hier nicht. Der Gesetzgeber bietet andere Waffen, die ausdrücklich zur Selbstverteidigung bestimmt sind. Schlagstöcke zählen leider nicht dazu.
Und das Verbot des Führens von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen bzw. in Waffenverbotszonen erübrigt sich an dieser Stelle, da das Führen dieser Waffen ja grundsätzlich verboten ist.
Ordnungswidrigkeit und Geldbuße
Welche Strafe droht nun, sollte man doch mit einem Schlagstock in der Öffentlichkeit erwischt werden? Gemäß § 53 Abs. 1 WaffG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Wie hoch das Bußgeld konkret ausfällt, hängt von der jeweiligen Behörde ab. Eine pauschale Aussage kann hier nicht getroffen werden, da stets die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden.
Verwechslungsgefahr: Stahlrute und Totschläger
Abschließend ein wichtiger Hinweis: Der Artikel hat sich ausschließlich mit Schlagstöcken und Teleskopschlagstöcken beschäftigt. Diese dürfen aber keinesfalls mit Stahlruhten und Totschlägern verwechselt werden. Das wiederum sind Waffen, die in Deutschland gänzlich verboten sind. Jeglicher Umgang mit ihnen stellt also eine Straftat dar. Siehe hierzu auch Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zum WaffG.
Disclaimer: Die Auszüge aus dem Waffengesetz entstammen der alten Fassung vom 01.09.2020. Waffen24.Shop UG übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.
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