
Springmesser im Waffengesetz
In Deutschland gibt es zwar zahlreiche Waffen, die man ab einem Mindestalter von 18 Jahren erlaubnisfrei kaufen kann, Spring- bzw. Automatikmesser gehören jedoch nicht dazu. Sie zählen in Deutschland zu den verbotenen Waffen. Das ist jedoch auch nur die halbe Wahrheit. Wie bei einigen anderen Waffen auch, hält das Waffengesetz gewisse Ausnahmen parat, die eine nähere Betrachtung dieser Messer erforderlich machen. Wer also daran interessiert ist, sich ein in Deutschland zugelassenes Springmesser zuzulegen, der sollte den nachfolgenden Artikel unbedingt lesen.
Rechtliche Einstufung eines Springmessers
Eine Definition für den Begriff der Waffen finden wir bereits im ersten Paragraphen des Waffengesetzes. Demnach sind Waffen u.a. tragbare Gegenstände, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt. Laut Anlage 1 zum Waffengesetz sind dies Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser und eben auch Springmesser. Die Anlage liefert zudem eine passende Definition:
„Springmesser sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können.“ // Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1
Folglich ist der Begriff der Waffen erfüllt und das Waffengesetz ist vollumfänglich anzuwenden. Der Umgang mit einem Springmesser ist daher nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Aber spielt das denn überhaupt eine Rolle, wenn Automatikmesser doch sowieso verboten sind?
Sind Springmesser verboten?
Der Umgang mit einigen Waffen ist in Deutschland verboten. Dieses Verbot ergibt sich aus dem § 2 Abs. 3 WaffG. Die Liste dieser verbotenen Waffen wiederum ist in der Anlage 2 zum Waffengesetz aufgeführt. Und tatsächlich sind Springmesser hier genannt. Jeglicher Umgang mit ihnen ist also grundsätzlich verboten und stellt sogar eine Straftat dar, die mit einer entsprechenden Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Die Betonung liegt hier jedoch auf dem Wort „grundsätzlich“. Wie bereits erwähnt, hält das Waffengesetz gewisse Ausnahmen parat, die eine nähere Betrachtung dieser Messer erforderlich machen.
Ausnahmen von dem Verbot
Von dem Verbot ausgenommen bleiben Springmesser, deren Klingen seitlich aus dem Griff herausspringen, sofern der aus dem Griff herausragende Teil dieser Klingen höchsten 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese drei Merkmale kumulativ zu betrachten sind. Alle Voraussetzungen müssen also zeitgleich erfüllt sein. Des Weiteren greift diese Ausnahme nur, sofern ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt. Erst dann handelt es sich um ein Messer, dass nicht unter das Verbot fällt.
Hat man also ein
Messer zur Hand, dessen Klinge zwar max. 8,5 cm lang und nicht beidseitig
geschliffen ist, aber dennoch vorne aus dem Griff herausschnellt, handelt es
sich nach wie vor um eine verbotene Waffe. Man kann also zurecht behaupten,
dass sämtliche OTF-Messer (Out Of The Front) generell in Deutschland verboten
sind. Und der Erwerb und Besitz von OTS-Messer (Out Of The Side) ist mittlerweile an so viele Voraussetzungen geknüpft, dass es zukünftig ebenfalls schwer wird, sich auf die Ausnahme zu stützen.
Führen eines Springmessers
Auch hier bleibt uns natürlich der § 42a WaffG nicht erspart. Erfüllt das Springmesser die genannten Voraussetzungen, darf man es zwar unter Beachtung der gesetzlichen Altersgrenze erwerben und besitzen, das Führen dieser Messer ist jedoch gesondert geregelt.
Hier wäre sicherlich ein ausführlicher Artikel zum § 42a
WaffG angebracht. Kurz zusammengefasst: er beschäftigt sich u.a. mit dem Verbot
des Führens bestimmter Arten von Messern. Hierzu zählen feststehende Messer mit
einer Klingenlänge von über 12 cm sowie Messer, deren Klingen einhändig
festgestellt werden können (sogenannte Einhandmesser).
Sinn und Zweck eines Springmessers ist es natürlich, dass dieses auch einhändig
geöffnet werden kann. Dass die Klinge dabei zugleich arretiert wird, lässt sich
bereits aus der Definition zu diesen Messern entnehmen. Springmesser sind also
klassische Einhandmesser und dürfen daher in Deutschland nicht geführt werden.
Ausnahmen bestätigen jedoch auch hier wieder die Regel. Nach § 42a Abs. 2 WaffG
gilt dieses Verbot nicht für das Führen von Einhandmessern, sofern ein
berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses liegt insbesondere dann vor, wenn das
Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der
Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Eine ausführliche Betrachtung dieser Vorschrift würde hier nun sicherlich den Rahmen sprengen. Sofern ihr aber an einem gesonderten Artikel zum Thema „Verbot des Führens bestimmter tragbarer Gegenstände“ interessiert seid, dann lasst es uns gerne wissen.
Klingenlänge unter 41 mm / Klingenbreite unter 10 mm
Abschließend eine kurze Ergänzung zu sogenannten Mini Springmessern. Aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit sind diese nicht geeignet, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Der Begriff der Waffen ist somit nicht erfüllt. Folglich kann es sich bei derart kleinen Messern auch nicht um verbotene Waffen handeln. Eine ausführliche Erklärung hierzu befindet sich in dem gesonderten Artikel im Waffenatlas.
Disclaimer: Die Auszüge aus dem Waffengesetz entstammen der neuen Fassung vom 31.10.2024. Waffen24.Shop UG übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.
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